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Die MPM-Karte ist ab dem 01.10.2005 Voraussetzung um am Versorgungsbetrieb des Casinos teilzunehmen. Sie dient der Bezahlung am Kaltgetränke- und Kaffeeautomaten im ersten Stock sowie an der Selbstbedienungskasse im Casino zum Bezug von Verpflegung.
Allgemeine Informationen zur MPM-Karte.

Die Karte wird an einem Aufwerter (im Casino) vor der ersten Benutzung mit Bargeld aufgeladen. Der eigentliche Zahlvorgang an den Automaten bzw. Kasse erfolgt bargeldlos durch Abbuchung des entsprechenden Betrages vom aufgeladenen Guthaben. Die Karte sollte somit in Bezug auf Achtsamkeit wie Bargeld behandelt werden.

Generell kann ein auf einer verloren gegangenen Karte vorhandenes Restguthaben nur ermittelt und erstattet werden, wenn Sie bei Erhalt der Karte, die im unteren Abschnitt angeführten Daten ergänzen und an den Ausgeber der Karte vollständig ausgefüllt zurückgeben. Nur dadurch lässt sich auch ohne Kenntnis der Kartennummer das aktuelle Restguthaben ermitteln, da alle Transaktionen anonym, d. h. ohne Namensbezug, zentral abgespeichert werden. Durch die Rückgabe dieses ausgefüllten Formulars, lässt sich die anonyme Kartennummer mit einem Namen in Verbindung bringen, welches für eine Verlustbearbeitung unabdingbare Grundvoraussetzung ist, d.h. eine Bearbeitung ohne solche Rückmeldung kann nicht erfolgen.


Hinweise für Kostenstellen

Die Kostenstellen-Karte kann im Gegensatz zur Gäste- und Mitarbeiterkarte nicht an einem Aufwerter mit Bargeld aufgeladen werden. Der eigentliche Zahlvorgang an den Automaten bzw. Kasse erfolgt bargeldlos gegen eine monatliche Rechnung. Die Karte sollte somit in Bezug auf Achtsamkeit wie Bargeld behandelt werden. Ein Verlust der Karte ist unverzüglich zu melden um die Karte schnellstmöglich sperren zu können.

Für eine Firma können mit diesem System mehrere Kostenstellenkarten ausgegeben werden für die jeweils eine "Verbrauchsübersicht" mit Rechnung erstellt wird.

Der Nachweis des Anlasses sowie die Namen der bewirteten Personen liegt in der Verantwortung des jeweiligen Unternehmens. Hierfür wird bei der Selbstbedienungskasse ein zweiter Bon zum Nachweis ausgedruckt. Die Getränkeautomatenerzeugen keinen Beleg.
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